REACH-Konformität und Informationspflichten

(1) Der Lieferant verpflichtet sich betreffend der an die TEDi GmbH & Co. KG gelieferten Waren inklusive Verpackungen die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006) einzuhalten. Er versichert insbesondere, dass die gelieferten Waren/Erzeugnisse und deren Verpackungen keine Stoffe der jeweils aktuellen Kandidatenliste gemäß Art. 59 Abs.1 der Verordnung in einer Menge über 0,1 % Massenprozent (SVHC-Stoffe) enthalten. Sobald die Kandidatenliste der SVHC-Stoffe seitens der Europäischen Chemikalienagentur erweitert wird (ca. zweimal jährlich) und in den bereits gelieferten Artikeln ein oder mehrere dieser Stoffe enthalten sind, ist der Lieferant verpflichtet die TEDi GmbH & Co. KG unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche der TEDi GmbH & Co. KG gelieferten Stoffe selbst oder von Vorlieferanten (vor)registrieren zu lassen, sofern ihn Registrierungspflichten nach REACH treffen. Ist der Lieferant nach der REACH Verordnung selbst nicht registrierungspflichtig, verpflichtet er seine Vorlieferanten zur Einhaltung ihrer Pflichten nach REACH. Eine vom Lieferanten oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Registrierung betreffend die gelieferten Waren ist der TEDi GmbH & Co. KG auf Anforderung schriftlich nachzuweisen.


(2) Der Lieferant stellt sicher, dass, wenn in von ihm gelieferten Waren/Erzeugnissen oder deren Verpackungen unter REACH fallende Stoffe enthalten sind, diese entsprechend REACH registriert sind. Er verpflichtet sich, sämtliche aufgrund der Verordnung erforderlichen Informationen und Dokumentationen (insbesondere nach Art. 31 ff. der REACH-Verordnung) innerhalb der in REACH vorgesehenen Fristen an die TEDi GmbH & Co. KG zu übermitteln bzw. die Informationen seines Vorlieferanten unverzüglich an die TEDi GmbH & Co. KG weiterzuleiten.


(3) Wird die TEDi GmbH & Co. KG wegen Verletzung der REACH-Vorschriften von Kunden, Konkurrenten oder Behörden in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist die TEDi GmbH & Co. KG berechtigt, von dem Lieferanten die Freistellung von diesen Ansprüchen oder den Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die nicht vorhandene REACH-Konformität verursacht wurde. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein Lieferant die nach Absatz 5 erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt.

(4) Die vorgenannten Verpflichtungen gelten entsprechend (mit Ausnahme der Registrierungs-pflichten), wenn der Lieferant seinen Sitz außerhalb des EWR hat. Er muss insbesondere darüber informieren, wenn ein SVHC-Stoff größer 0,1 % enthalten ist (auch nachträglich bei bereits gelieferten Artikeln, sobald die Kandidatenliste der SVHC-Stoffe erweitert wird), oder unter REACH fallende Stoffe bei der normalen und vorhersehbaren Verwendung freigesetzt werden können.


(5) Damit die TEDi GmbH & Co. KG eine mögliche Registrierungspflicht für Stoffe in importierten Waren überprüfen kann, stellt der Lieferant, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, Informationen zu den in den Waren enthaltenen Stoffen sowie zum Gehalt dieser Stoffe in den betreffenden Waren zur Verfügung. Diese Informationspflicht gilt für alle Waren sowohl für Stoffe und Zubereitungen als auch für Erzeugnisse, aus denen Stoffe (beabsichtigt) freigesetzt werden. Soweit zutreffend, teilt der Lieferant der TEDi GmbH & Co. KG auch solche Informationen mit, die für die Registrierung erforderlich sind. Im Gegenzug sichert die TEDi GmbH & Co. KG zu, dass diese Informationen nur zur Erfüllung der REACH-Verpflichtungen verwendet werden. Werden die genannten Informationen nicht vom Lieferanten zur Verfügung gestellt oder bestehen Zweifel an der SVHC-Freiheit in Erzeugnissen, behält sich die TEDi GmbH & Co. KG vor, die erforderlichen Informationen durch Analysen selbst zu ermitteln. Die erforderlichen Kosten werden dem Lieferanten auferlegt.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 gelten auch Lieferanten, die ihren Sitz in der Schweiz haben.